Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige wird von einem Bestellungsorgan bestellt. Bestellungsvoraussetzungen sind:

  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • Nicht älter als 65 Jahre
  • Persönliche Eignung
  • Nachweis besonderer Sachkunde
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten, sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bieten

 

Verfügt der Sachverständige über die notwendigen Bestellungsvoraussetzungen, so kann er sich von folgenden Bestellungsorganen auf Antrag bestellen lassen:

  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • Bezirksregierungen


Vereidigung des Sachverständigen:

Der öffentlich bestellte Sachverständige wird vom Bestellungsorgan auf die gewissenhafte und unparteische Erstattung von Gutachten vereidigt.

Sachverständigenverzeichnis, Rundstempel:

Nach der Bestellung bzw. Vereidigung unterzeichnet der öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige die Bestellungsurkunde und erhält einen Sachverständigenausweis sowie einen Rundstempel des Bestellungsorgans.

Das jeweilige Bestellungsorgan veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung im Sachverständigenverzeichnis.

Sachverständigenverzeichnis der Handwerkskammer
Sachverständigenverzeichnis der IHK